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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §105;Rechtssatz
Die belangte Behörde konnte angesichts der beträchtlichen Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst (vom 14. Oktober 1996 bis 21. Oktober 1996 und vom 24. Oktober 1996 bis 8. Juni 1997, mit Ausnahme der von ihm ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände in diesem Zeitraum) sowie seiner Weigerung, die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, von einer erheblichen Schwere seiner Schuld ausgehen. Die belangte Behörde hat in Befolgung der Erwägungen des E vom 7. Juli 1999, 99/09/0042, bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe (Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen) am Maßstab der Schwere seiner Schuld nunmehr als mildernde Umstände insbesondere seinen physisch und psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand sowie die andauernden Bestrebungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Koordination von Projekten auf Grund seiner besonderen Erfahrung, sowie den Umstand, dass er jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt habe, als schuldmildernd berücksichtigt. Auch diese Umstände konnten jedoch nichts an der erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ändern, sodass die Bemessung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig befunden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090094.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009