RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105;
BDG 1979 §210;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §32;
StGB §34;

Rechtssatz

Die belangte Behörde konnte angesichts der beträchtlichen Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst (vom 14. Oktober 1996 bis 21. Oktober 1996 und vom 24. Oktober 1996 bis 8. Juni 1997, mit Ausnahme der von ihm ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände in diesem Zeitraum) sowie seiner Weigerung, die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, von einer erheblichen Schwere seiner Schuld ausgehen. Die belangte Behörde hat in Befolgung der Erwägungen des E vom 7. Juli 1999, 99/09/0042, bei der Bemessung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe (Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen) am Maßstab der Schwere seiner Schuld nunmehr als mildernde Umstände insbesondere seinen physisch und psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustand sowie die andauernden Bestrebungen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an der Betrauung des Beschwerdeführers mit der Koordination von Projekten auf Grund seiner besonderen Erfahrung, sowie den Umstand, dass er jahrzehntelang seine Aufgaben in hervorragender Weise erfüllt habe, als schuldmildernd berücksichtigt. Auch diese Umstände konnten jedoch nichts an der erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzungen des Beschwerdeführers ändern, sodass die Bemessung der gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe nicht als rechtswidrig befunden werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090094.X01

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten