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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/09/0171 E 21. Februar 1991 VwSlg 13386 A/1991 RS 8Stammrechtssatz
Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X03Im RIS seit
09.10.2003