RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0171 E 21. Februar 1991 VwSlg 13386 A/1991 RS 8

Stammrechtssatz

Stellt ein Vorgesetzter Unzukömmlichkeiten, die einen nicht unbeträchtlichen Schaden für seinen Dienstgeber im Gefolge haben, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht nicht ab, so stellt sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn sie (wie im Beschwerdefall) ein Gewicht hat und damit die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X03

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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