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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;Rechtssatz
Da es sich bei der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 um eine sachliche Befreiungsvorschrift und nicht um eine persönliche Befreiungsvorschrift handelt, ist es nicht entscheidend, dass im Hinblick auf den Aufgabenbereich der die Befreiung Beantragenden diese selbst die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 32 f Stmk LAO erfüllt. Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Ankündigungen ausschließlich oder vorwiegend und ohne Erwerbsabsichten wissenschaftlichen, gemeinnützigen oder Bildungszwecken dienten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170046.X02Im RIS seit
27.10.2003