RS Vwgh 2003/9/8 2000/17/0046

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Veröffentlicht am 08.09.2003
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37046 Ankündigungsabgabe Steiermark

Norm

AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;
LAO Stmk 1963 §33;

Rechtssatz

Wie sich aus den Angaben der die Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 beantragenden Partei (hier Wirtschaftskammer) ergibt, verfolgte die Werbekampagne das Ziel, der Öffentlichkeit ein ganz bestimmtes Bild von ihren Mitgliedsbetrieben zu vermitteln. Es handelte sich daher um eine Maßnahme im Rahmen der Interessenvertretung. Als solche war sie jedoch weder im Hinblick auf einen überwiegenden bildenden Aspekt als gemeinnützig im Sinne des § 33 Stmk LAO anzusehen, noch greift der in § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 eigens enthaltene Tatbestand der Bildungszwecke.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170046.X04

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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