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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
AnkündigungsabgabeV Graz 1985 §3 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus den Angaben der die Abgabenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 beantragenden Partei (hier Wirtschaftskammer) ergibt, verfolgte die Werbekampagne das Ziel, der Öffentlichkeit ein ganz bestimmtes Bild von ihren Mitgliedsbetrieben zu vermitteln. Es handelte sich daher um eine Maßnahme im Rahmen der Interessenvertretung. Als solche war sie jedoch weder im Hinblick auf einen überwiegenden bildenden Aspekt als gemeinnützig im Sinne des § 33 Stmk LAO anzusehen, noch greift der in § 3 Abs. 2 Grazer AnkAbgV 1985 eigens enthaltene Tatbestand der Bildungszwecke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170046.X04Im RIS seit
27.10.2003