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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat zunächst in seiner Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat das Sachvorbringen selbst in einzelne - sachlich und zeitlich - trenn- und unterscheidbare Akte gegliedert hat, die sachverhaltsbezogen wiederum den vier geltend gemachten Beschwerdepunkten zugeordnet waren. Unter Einbeziehung der Richtlinienbeschwerde wurde dann in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers - präzisierend - die Teilung des Geschehens in vier Abschnitte - Diskriminierung, Verweigerung der Entgegennahme der Aussage, Verweigerung der Teilnahme an der Vernehmung als Vertrauensperson und Wegweisung -, jeweils verbunden mit einer behaupteten Rechtsverletzung, vorgenommen. Schließlich hat auch der unabhängige Verwaltungssenat die angefochtenen Akte insoweit getrennt behandelt, als sie über alle verhandelt und im angefochtenen Bescheid über jede einzelne behauptete Rechtsverletzung gesondert abgesprochen hat (Hinweis E 17.12.1996, Zl. 94/01/0714).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010360.X03Im RIS seit
09.10.2003