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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist von 1990 bis 2001 als Kolporteur beschäftigt gewesen. Dass diese Beschäftigung "lediglich" auf Werkvertragsbasis erfolgte, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz, weil - wie im Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 2002/01/0002, bereits festgehalten - dem StbG keine Präferenz für eine bestimmte Form der Erwerbstätigkeit entnehmbar ist. Eine mangelnde Verankerung am inländischen Arbeitsmarkt kann daher nicht erkannt werden. Angesichts der Feststellung, dass der Beschwerdeführer außerhalb der Zeiten unselbständiger Erwerbstätigkeit selbstversichert gewesen sei, kann darüber hinaus nicht davon gesprochen werden, dass sich der Beschwerdeführer "im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen nicht am Allgemeinwohl beteiligt" habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010026.X02Im RIS seit
13.10.2003