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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Bei rechtsrichtiger Betrachtungsweise hätte sich die belangte Behörde nicht darauf zurückziehen dürfen, dass der Beschwerdeführer keine näheren Auskünfte geben konnte [Wer die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen begangen habe bzw. welche Motive hinter diesen Handlungen steckten; gemäß seinen Angaben könnten es "Räuber" sein, er fürchte sich "nur vor diesen Kriminellen".]. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund nicht immer ausschließlich auf Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten. Nach den Umständen des Falles können zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Ermittlungen geboten sein (Hinweis: wenn auch in anderem Zusammenhang - E 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; siehe auch die Ausführungen im UNHCR-Handbuch unter Abs. 66 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010497.X01Im RIS seit
10.10.2003