RS Vwgh 2003/9/9 2003/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
E6J
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31197L0051;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs4;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/03/0071 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall (betreffend Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums) aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nach dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-462/99) folgende Fragen von entscheidender Bedeutung sind:

-

Welche Märkte für Mobilfunkdienste gibt es?

-

Auf welchen dieser Märkte hat die mitbeteiligte Partei eine beherrschende Stellung?

-

Hat die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM 900-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft?

-

Ist die von der mitbeteiligten Partei für ihre GSM 900- Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr gleichwertig, die von der Beschwerdeführerin erhoben wurde?

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030095.X02

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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