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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/03/0071 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall (betreffend Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums) aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nach dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-462/99) folgende Fragen von entscheidender Bedeutung sind:
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Welche Märkte für Mobilfunkdienste gibt es?
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Auf welchen dieser Märkte hat die mitbeteiligte Partei eine beherrschende Stellung?
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Hat die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM 900-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft?
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Ist die von der mitbeteiligten Partei für ihre GSM 900- Lizenz einschließlich der später ohne Aufzahlung erfolgenden Zuteilung zusätzlicher Frequenzen aus dem für DCS 1800 reservierten Frequenzbereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit der Gebühr gleichwertig, die von der Beschwerdeführerin erhoben wurde?
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030095.X02Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012