RS Vfgh 2006/6/8 B562/03 - B546/03, G51/03, V62/03, B563/03

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Veröffentlicht am 08.06.2006
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art119a Abs9
Vlbg NaturschutzG 1997 §48
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der S 18 Bodensee Schnellstraße mangels Legitimation; Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof; Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof; kein subjektives Recht der Gemeinde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern lediglich Anspruch auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung; keine Verletzung der Gemeinde im Recht auf Selbstverwaltung infolge Beteiligung am naturschutzbehördlichen Verfahren

Rechtssatz

Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof; Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl VfSlg 17220/2004).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen die Parteistellung von Gemeinden in naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren begründet wird, die Auffassung, dass der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird; ihr jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (mit Judikaturhinweisen).

Schon der Umstand, dass §48 Abs1 dritter Satz Vlbg NaturschutzG 1997 der jeweiligen Standortgemeinde die Amtsbeschwerdebefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof einräumt, beweist, dass die Gemeinde der zitierten Vorschrift zufolge kein subjektives Recht in der Sache, sondern lediglich einen Anspruch auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren (einschließlich der Legitimation zur Berufung) besitzt. Dem "Rechtsanspruch" auf Beteiligung am Verfahren zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung entspricht die Stellung der Gemeinde als bloßer Formalpartei, ohne dass diese aus dem Vorarlberger Naturschutzrecht rechtlichen Schutz eigener Interessen und dementsprechend die Beschwerdelegitimation nach Art131 Abs1 Z1 B-VG (vor dem Verwaltungsgerichtshof) sowie gemäß Art144 Abs1 B-VG (vor dem Verfassungsgerichtshof) ableiten könnte.

Demzufolge ist die beschwerdeführende Gemeinde gemäß §48 Abs1 dritter Satz Vlbg NaturschutzG 1997 darauf beschränkt, "die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung", also öffentliche Interessen "bei der Entscheidung", also im Verwaltungsverfahren und letztlich mittels Amtsbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art131 Abs2 B-VG geltend zu machen, ohne dass sie vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG beschwerdelegitimiert ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings (in VfSlg 17220/2004, S 964) erkennen lassen, dass es dem Verfassungsgesetzgeber unbenommen bleibt, durch besondere Verfassungsnorm "(wie etwa Art119a Abs9 B-VG für die Gemeinden)" auch "Organen unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer derartigen - der Durchsetzung objektiven Rechts dienenden - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" einzuräumen oder den einfachen Gesetzgeber zur Einräumung zu ermächtigen. Diese Beschwerdebefugnis der Gemeinde gemäß Art119a Abs9 iVm Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof setzt voraus, dass der angefochtene, gegen die Gemeinde gerichtete Bescheid "im aufsichtsbehördlichen Verfahren" erging; sie soll der Gemeinde die Verteidigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung ermöglichen. Eine an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG gerichtete Beschwerde, die der Durchsetzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Selbstverwaltung dienen soll, setzt voraus, dass mit dem aufsichtsbehördlichen Akt das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich zu Unrecht schlechthin verneint wird.

Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid der Vorarlberger Landesregierung verkürzte das verfassungsgesetzlich gewährleistete gemeindliche Recht auf Selbstverwaltung nicht:

Lediglich das in §48 Abs1 Vlbg NaturschutzG 197 vorgesehene Recht der Gemeinde auf Beteiligung der Gemeinde am naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren wird gemäß §48 Abs3 leg cit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sohin als Bestandteil des Rechtes auf Selbstverwaltung, ausgeübt. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der Naturschutzbehörde angesichts der aktenmäßig erweislichen Beteiligung der Gemeinde Lauterach am naturschutzbehördlichen Verfahren (einschließlich der Wahrnehmung der ihr durch §48 Abs1 eingeräumten Berufungsbefugnis) jedenfalls nicht anzulasten. Der von der beschwerdeführenden Gemeinde behauptete Anspruch auf naturschutzbehördliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist indes von vornherein ausgeschlossen.

Siehe ebenso B546/03, G51/03, V62/03, B v 08.06.06: Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinden Dornbirn und Wolfurt; Zurückweisung auch der bedingten (für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt) Individualanträge auf Aufhebung der TrassenV BGBl II 96/1997 und von Teilen des §46 UVP-G 2000 mangels eines bestimmten Begehrens iSd §15 Abs2 VfGG.

Siehe weiters B563/03, B v 23.06.06: Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Lustenau; keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht: Die Nichtbeteiligung der Gemeinde im Berufungsverfahren bildete lediglich die Konsequenz der Nichtausübung ihres Berufungsrechtes.

Entscheidungstexte

  • B 546/03,G 51/03,V 62/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2006 B 546/03,G 51/03,V 62/03
  • B 562/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2006 B 562/03
  • B 563/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2006 B 563/03

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Rechtsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutz, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Amtspartei, Parteistellung Naturschutz, Aufsichtsrecht, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B562.2003

Dokumentnummer

JFR_09939392_03B00562_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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