Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StbG 1985 §12 Z1 litb;Rechtssatz
Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die fremdenrechtliche und beschäftigungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin - sie hat mehr als die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht, besitzt seit 3. Februar 1986 einen unbefristeten Sichtvermerk und steht abgesehen von der vorübergehenden Arbeitslosigkeit in der Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 durchgehend in Beschäftigung -
und unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation - die beiden der geschiedenen Ehe entstammenden minderjährigen Kinder wurden bereits im Bundesgebiet geboren, leben bei der Mutter und besuchen hier die Schule, ihr weiterer im Jahre 1981 geborener Sohn lebt und arbeitet nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls im Bundesgebiet - kann das Vorliegen einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration der Beschwerdeführerin im Sinn des § 12 Z 1 lit. b StbG ungeachtet ihrer Sprachkenntnisse nicht ohne Weiteres in Abrede gestellt werden. Die belangte Behörde belastete den angefochtenen Bescheid schon insoweit, als sie das Vorliegen einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration im Sinn des § 12 Z 1 lit. b StbG und damit einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Staatsbürgerschaft allein wegen der als gering erachteten Sprachkenntnisse verneinte, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010017.X01Im RIS seit
08.10.2003