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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer vermochte mit der Begründung der Einsicht in die Personenstandsbücher mit Aufdeckung eines "Prozeßbetruges" und sonstiger "Straftatbestände" kein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Personenstandsbücher aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass er in seinen Schriftsätzen keinen einzigen konkreten strafrechtlich relevanten Vorwurf gegen eine bestimmte Person erhoben hat, kann das besagte Interesse nicht darin bestehen, den Strafverfolgungsbehörden durch die Einsicht gewonnene Kenntnisse über Verwandtschaftsverhältnisse darzulegen. Diese Behörden haben strafbare Handlungen ohnehin von Amts wegen zu verfolgen und auch die Ermittlungen amtswegig zu führen (vgl. §§ 2, 3 StPO 1975). Der Beschwerdeführer hat auch nicht aufgezeigt, dass die Aufdeckung von Verwandtschaftsverhältnissen diesen Behörden gegenüber seine Rechtsposition in irgend einer Weise berühren könnte und ließ überhaupt offen, welche Rolle die von ihm vermutete Verwandtschaftsbeziehung bei den von ihm erhobenen Vorwürfen spielt. Weder den Akten des Verwaltungsverfahrens noch der Beschwerde ist auch zu entnehmen, für welche konkreten Schritte in einer noch nicht rechtskräftig erledigten zivilrechtlichen Angelegenheit der Beschwerdeführer die begehrten Informationen etwa benötige.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010133.X05Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008