Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §20 Abs2 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Es liegt kein Widerrufsgrund im Sinn des § 20 Abs. 2 StbG 1985 vor, weil der Zeitpunkt, zu dem die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin enden würde, schon bei Erteilung der Zusicherung feststand und in Bezug auf den nach diesem Zeitpunkt liegenden Teil des von der Zusicherung erfassten Zeitraumes keinerlei nachträgliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010243.X02Im RIS seit
17.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011