RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0517

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31;
SPG 1991 §88;
SPG 1991 §89 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0525

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat hat stets dann, wenn in einer bei ihm erhobenen Beschwerde (sei es auch im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte gemäß § 88 SPG 1991) eine Richtlinienverletzung behauptet wird, sie der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten (Hinweis E 13.1.1999, Zl. 98/01/0169, mwN) mit der Folge, dass seine Entscheidungsverpflichtung insoweit erlischt (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 748).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010517.X02

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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