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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §31;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0525Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat stets dann, wenn in einer bei ihm erhobenen Beschwerde (sei es auch im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Verletzung subjektiver Rechte gemäß § 88 SPG 1991) eine Richtlinienverletzung behauptet wird, sie der Dienstaufsichtsbehörde zur weiteren Behandlung als Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten (Hinweis E 13.1.1999, Zl. 98/01/0169, mwN) mit der Folge, dass seine Entscheidungsverpflichtung insoweit erlischt (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 748).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010517.X02Im RIS seit
27.10.2003