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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0401 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Im Beschwerdefall (der die Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums betrifft) kann aufgrund des von der Telekom-Control-Kommission bisher festgestellten Sachverhaltes lediglich die aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht wesentliche Frage abschließend beurteilt werden, ob die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten in den in Betracht kommenden Gebieten ausgeschöpft hat. Die der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachters eingeräumte Frist von mehr als einem Monat erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie keineswegs als unangemessen, zeigt doch die Beschwerdeführerin insbesondere nicht konkret auf, welche "Untersuchungen und Modellrechnungen" im Einzelnen zur Entkräftung des von der Telekom-Control-Kommission eingeholten Gutachtens erforderlich gewesen wären und warum diese nicht innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt hätten werden können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gutachten ParteiengehörGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030121.X01Im RIS seit
03.10.2003Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012