RS Vwgh 2003/9/9 2003/03/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31197L0051;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs4;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0401 B 19. Dezember 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (der die Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums betrifft) kann aufgrund des von der Telekom-Control-Kommission bisher festgestellten Sachverhaltes lediglich die aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht wesentliche Frage abschließend beurteilt werden, ob die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten in den in Betracht kommenden Gebieten ausgeschöpft hat. Die der Beschwerdeführerin zur Erstattung einer Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachters eingeräumte Frist von mehr als einem Monat erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie keineswegs als unangemessen, zeigt doch die Beschwerdeführerin insbesondere nicht konkret auf, welche "Untersuchungen und Modellrechnungen" im Einzelnen zur Entkräftung des von der Telekom-Control-Kommission eingeholten Gutachtens erforderlich gewesen wären und warum diese nicht innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt hätten werden können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gutachten ParteiengehörGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030121.X01

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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