RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0497

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde vor Verneinung des Vorliegens eines Konventionsgrundes nähere Ermittlungen über im Kosovo, insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Skenderaj), anzutreffende Verfolgungsmuster mit möglicherweise asylrechtlich relevantem Hintergrund anzustellen gehabt hätte (gemäß den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde sein Haus im Kosovo zweimal beschossen und wurde zweimal nach ihm gefragt; Familienangehörige (Onkel) sind Opfer tödlich verlaufender Angriffshandlungen geworden). Dies inkludiert selbstverständlich nicht die Pflicht, gleich einer Strafverfolgungsbehörde die Nachstellungen gegenüber dem Beschwerdeführer selbst oder die Ermordung seiner beiden Onkel aufzuklären. Ergäben allerdings weitere Ermittlungen, dass Bedrohungsmuster in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form ein bekanntes Phänomen darstellen und in dem einen oder anderen Fall auf einem Konventionsgrund beruhen, so ließe sich allein aus der nicht näher eruierbaren Situation des Beschwerdeführers nicht der Standpunkt vertreten, ein Anknüpfungspunkt zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe sei nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010497.X03

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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