RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0497

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die vom unabhängigen Bundesasylsenat zur internen Schutzalternative angestellten Überlegungen vermögen seine Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil nicht konkret ausgeführt wird, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Dass er seinerseits auf die Frage, weshalb er nicht in andere Bereiche des Kosovo ziehe, die als sicher zu bezeichnen seien, nur antwortete, er habe dort kein Land zu bearbeiten, wovon solle er dort leben, gestattete es dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht, ohne Weiteres das (abstrakte) Vorhandensein derartiger "sicherer Bereiche" (dichter besiedelter Teile des Kosovo ohne Verfolgungsgefahr) zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010497.X04

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten