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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat zur internen Schutzalternative angestellten Überlegungen vermögen seine Entscheidung schon deshalb nicht zu tragen, weil nicht konkret ausgeführt wird, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Dass er seinerseits auf die Frage, weshalb er nicht in andere Bereiche des Kosovo ziehe, die als sicher zu bezeichnen seien, nur antwortete, er habe dort kein Land zu bearbeiten, wovon solle er dort leben, gestattete es dem unabhängigen Bundesasylsenat nicht, ohne Weiteres das (abstrakte) Vorhandensein derartiger "sicherer Bereiche" (dichter besiedelter Teile des Kosovo ohne Verfolgungsgefahr) zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010497.X04Im RIS seit
10.10.2003