RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0426

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §19;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §77 Abs1;

Rechtssatz

Der im Beschwerdefall zu beurteilende "Ladungsbescheid" gleicht inhaltlich im Wesentlichen jenem Bescheid, der dem Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 96/01/0652, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu Grunde gelegen ist. Wie dort wurde auch im Beschwerdefall die Erledigung der belangten Behörde als "Ladungsbescheid" bezeichnet und es wurden Zwangsfolgen angedroht, weshalb nicht von einer formlosen Aufforderung, sondern von einem -

mit einer Ladung verbundenen - bescheidmäßigen Abspruch über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, auszugehen ist. Eine formlose Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Beschwerdefall auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die eine solche vorsehende Bestimmung des § 77 Abs. 1 SPG 1991 gar nicht als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides genannt wurde. Enthält der angefochtene Bescheid aber - auch über einen bloßen Ladungsbescheid hinaus - einen Abspruch über die genannte Verpflichtung, wäre diese - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - zu begründen gewesen.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010426.X01

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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