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35 ZollrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer - nach Abschluss des Finanzstrafverfahrens neuerlich erhobenen - Klage gegen den Bund auf Herausgabe eines von Organen des Hauptzollamtes Wien im Zuge eines finanzstrafbehördlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Schmuggel von Zigaretten beschlagnahmten PKW; Beschlagnahme auch zur Sicherung von Eingangsabgaben; Verwertung eines Pfandrechts nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit besicherter Abgaben unzulässigRechtssatz
Der vom Kläger ins Treffen geführte Umstand, dass das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren - im Gegensatz zu jenem Sachverhalt, der dem E v 07.06.05, A15/04, zugrunde lag - bereits abgeschlossen ist, führt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht zur Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges.
Der Kläger übersieht, dass die gemäß §26 Abs1 Z2 Zollrechts-DurchführungsG erfolgte Beschlagnahme jedenfalls auch der Sicherung der ihm rechtskräftig vorgeschriebenen Eingangsabgaben (bzw der Abgabenerhöhung) dient.
Weiters lässt er den - zur rechtlichen Beurteilung maßgeblichen - Umstand unbeachtet, dass die Verwertung eines (beispielsweise durch die Beschlagnahme einer Ware zur Sicherung von Eingangsabgaben erworbenen) Pfandrechts im Sicherungsverfahren nur solange unzulässig ist, als nicht - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises iSd §229 BAO bzw §4 AbgEO - die Vollstreckbarkeit der besicherten Abgabenforderungen eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt geht das Sicherungsverfahren in das Verfahren zur Einbringung der Abgabenschuld über, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist.
Die Beschlagnahme selbst wurde vom Kläger nicht bekämpft. Für die weiteren Maßnahmen kommt es auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht mehr an.
Schlagworte
Zollrecht, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / Klagen, Finanzverfahren, Pfändung, Abgaben VollstreckungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:A15.2005Dokumentnummer
JFR_09939391_05A00015_01