RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §88;
SPG 1991 §98;
SPG RichtlinienV 1993;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/01/0525

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/0278 E 2. Juni 1998 VwSlg 14908 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gemäß § 89 SPG 1991 handelt es sich um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der SPG RichtlinienV 1993, BGBl Nr 266/1993, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insbesondere jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt zu besorgen sind (vgl § 1 SPG RichtlinienV 1991) - geltend gemacht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010517.X01

Im RIS seit

27.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten