RS Vwgh 2003/9/9 2001/01/0396

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §16 Abs3;
AsylG 1997 §17 Abs4;
AsylG 1997 §4;
AsylG 1997 §5;
AsylG 1997 §6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/01/0390 E 7. Oktober 2003

Rechtssatz

Es kann nicht angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 AsylG 1997 rein zufällig der doppelten Negation "nicht unwahrscheinlich" bedient hat. Das wird vor allem dann deutlich, wenn man der genannten Bestimmung § 16 Abs. 3 leg. cit. gegenüberstellt, wonach es im Fall der Stellung eines Asylantrages bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde für das weitere Procedere darauf ankommt, ob das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Asylgewährung "wahrscheinlich" ist. Aus der differenzierenden Wortwahl des Gesetzgebers wird abzuleiten sein, dass damit unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe zum Ausdruck gebracht werden sollen. Dabei wird man mit Schmid/Frank (Asylgesetz 1997 [2001], K 6. zu § 16) und mit Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 524) davon auszugehen haben, dass mit der Formulierung "nicht unwahrscheinlich" der Grad der Sicherheit - gemessen am "Wahrscheinlichkeitskalkül" des § 16 Abs. 3 AsylG 1997 - herabgesetzt werden soll. Einerseits im Hinblick darauf und andererseits unter Bedachtnahme auf die in § 17 Abs. 4 leg. cit. erwähnten Beispielsfälle, die in erster Linie auf die §§ 4 bis 6 AsylG 1997 abzielen, wird klar, dass im Verfahren nach § 17 Abs. 4 AsylG 1997 der Maßstab niedrig anzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010396.X03

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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