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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/03/0071 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM 900-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist lediglich das GSM 900-Netz, nicht aber auch das D-Netz der mitbeteiligten Partei zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 3 TKG 1997. Die im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten "bestehenden Konzessionsinhaber",
"deren Teilnehmerkapazität ... ausgeschöpft ist", können im
gegebenen Zusammenhang nur die im ersten Satz angeführten "bestehenden Inhaber einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich" sein, sodass auch "deren Teilnehmerkapazität" nur in diesem Rahmen, also nur insoweit in Betracht zu ziehen ist, als sie im digitalen zellularen Mobilfunkbereich liegt. Eine Berücksichtigung auch des analogen D-Netzes scheidet daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes aus. Für ein anderes Verständnis dieser Bestimmung ergeben sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-462/99) keine Anhaltspunkte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003030095.X03Im RIS seit
02.10.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012