RS Vwgh 2003/9/9 2003/03/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E06202000
E3L E08500000
E3L E13206000
E3L E13309900
E6J
59/04 EU - EWR
91/01 Fernmeldewesen

Norm

11997E082 EG Art82;
11997E086 EG Art86 Abs1;
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31197L0051;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs3;
31996L0002 Nov-31990L0388 Art2 Abs4;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/03/0071 B 24. November 1999 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei ihre Teilnehmerkapazität im GSM 900-Netz unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ist lediglich das GSM 900-Netz, nicht aber auch das D-Netz der mitbeteiligten Partei zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 125 Abs. 3 TKG 1997. Die im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten "bestehenden Konzessionsinhaber",

"deren Teilnehmerkapazität ... ausgeschöpft ist", können im

gegebenen Zusammenhang nur die im ersten Satz angeführten "bestehenden Inhaber einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich" sein, sodass auch "deren Teilnehmerkapazität" nur in diesem Rahmen, also nur insoweit in Betracht zu ziehen ist, als sie im digitalen zellularen Mobilfunkbereich liegt. Eine Berücksichtigung auch des analogen D-Netzes scheidet daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes aus. Für ein anderes Verständnis dieser Bestimmung ergeben sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 (Rechtssache C-462/99) keine Anhaltspunkte.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003030095.X03

Im RIS seit

02.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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