RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
PStG 1983 §37;

Rechtssatz

Zur Frage der Bedeutung des Begriffes "rechtliches Interesse" finden sich im Verwaltungsverfahrensrecht eine Reihe von Bestimmungen, die auf ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse (einer Partei) abstellen und daran Rechtsfolgen knüpfen (§§ 8, 17 Abs. 2 , 37 AVG). Etwa nach der Rechtsprechung zu § 8 AVG, nach welcher Bestimmung die Parteistellung im Verwaltungsverfahren eine Beteiligung an der Sache auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses voraussetzt, kann sich ein "rechtliches Interesse" aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechtes ergeben; dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist (Hinweis: E 18.4.1994, Zl. 92/03/0259). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt lässt sich im Zusammenhang mit der beantragten Einsicht in die Personenstandsbücher zur Aufdeckung eines "Prozessbetruges" und sonstiger "Straftatbestände" nicht anwenden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010133.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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