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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Frage der Bedeutung des Begriffes "rechtliches Interesse" finden sich im Verwaltungsverfahrensrecht eine Reihe von Bestimmungen, die auf ein rechtliches bzw. berechtigtes Interesse (einer Partei) abstellen und daran Rechtsfolgen knüpfen (§§ 8, 17 Abs. 2 , 37 AVG). Etwa nach der Rechtsprechung zu § 8 AVG, nach welcher Bestimmung die Parteistellung im Verwaltungsverfahren eine Beteiligung an der Sache auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses voraussetzt, kann sich ein "rechtliches Interesse" aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung einschließlich der Bestimmungen des Privatrechtes ergeben; dies gilt aber nur für solche Vorschriften, die in einer Beziehung zu der Angelegenheit stehen, in der die Parteistellung zu beurteilen ist (Hinweis: E 18.4.1994, Zl. 92/03/0259). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt lässt sich im Zusammenhang mit der beantragten Einsicht in die Personenstandsbücher zur Aufdeckung eines "Prozessbetruges" und sonstiger "Straftatbestände" nicht anwenden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010133.X03Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008