RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0398

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

HauptwohnsitzG 1994 Art7 Z3;
StbG 1985 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0426 E 11. Juni 2002 RS 1 (Hinweis: zum Nachfolgebegriff des "Hauptwohnsitzes" und dessen "Mittelpunktcharakter" vgl. E 24.6.2003, Zl. 2002/01/0081).

Stammrechtssatz

Nach Art. VII Z 3 des Hauptwohnsitzgesetzes gilt für Zeiten vor seinem Inkrafttreten als Hauptwohnsitz der ordentliche Wohnsitz. Ausgehend von der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erforderte dieser den freiwilligen, faktischen Aufenthalt an einem bestimmten Ort mit der Absicht, an diesem den Mittelpunkt der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigung zu begründen (vgl. Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, S 114 mwN). Die Aufgabe eines Wohnsitzes wird allgemein dann der Fall sein, wenn eines der für das Vorliegen des Wohnsitzes wesentlichen Merkmale (dauernder Aufenthalt, Freiwilligkeit, Absicht des Verbleibens) wegfällt. Jedenfalls setzt die Aufgabe eines Wohnsitzes nicht notwendig die Begründung eines neuen Wohnsitzes voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010398.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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