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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art117 Abs5;Rechtssatz
In Anbetracht der gemäß § 33 Abs. 8 GdO OÖ 1990 für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes eines Ausschusses gleichen Voraussetzungen wie für die Erledigung des Mandates eines Gemeindevorstandes ergibt sich, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Mandat des Beschwerdeführers als Obmann des Ausschusses für örtliche Umweltfragen zu Unrecht das Vorliegen eines Verlusttatbestandes angenommen hat. Eine Verlustigerklärung dieses Mandates wegen des Austrittes des Beschwerdeführers aus der "politischen Partei" ÖVP entspricht nicht der Rechtslage des § 33 Abs. 8 GdO OÖ 1990 (iVm Art. 117 Abs. 5 B-VG), weil die "politische Partei" nicht der in Rede stehenden "Wahlpartei" gleich zu setzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010195.X01Im RIS seit
13.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008