RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;
StbG 1985 §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/01/0181 E 16. Juli 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Soweit die belangte Behörde auch die mangelhaften Deutschkenntnisse der Ehefrau des Fremden zur Begründung ihrer Entscheidung heranzog, ist auf das Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0502, zu verweisen, nach dem allein aus dem Umstand, dass es einem Familienmitglied des Fremden an entsprechenden Kenntnissen der deutschen Sprache fehlt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht darauf geschlossen werden kann, dass beim Fremden persönlich keine ausreichende Integration gegeben sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010026.X03

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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