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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1;Rechtssatz
Aus der Rechtsprechung (Hinweis: E 18.2.2003, Zl. 2001/01/0098) ist hervorzuheben, dass die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 67 Abs. 1 SPG 1991, die sich gegenüber der in § 65 Abs. 1 SPG 1991 geregelten als lex specialis erweist, an zwei Voraussetzungen anknüpft: Einerseits muss der Betroffene im Verdacht stehen, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben, andererseits muss im Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden können, dieser werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung nur auf Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010389.X01Im RIS seit
14.11.2003