RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0114

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs5;
StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Indem die belangte Behörde bei ihrer Ermessensübung auf eine "nachhaltige" Verankerung/Integration abstellte, hat sie die Kriterien des § 11 StbG 1985 verkannt und in Wahrheit einen weiteren im Gesetz ausdrücklich genannten besonders berücksichtigungswürdigen Grund, uzw. die nachhaltige persönliche und berufliche Integration nach § 10 Abs. 5 Z 3 leg. cit., ins Spiel gebracht. § 11 StbG 1985 ist freilich nicht so zu verstehen, dass er auf die Voraussetzungen eines der Tatbestände des § 10 Abs. 5 Bezug nehme, weil es andernfalls im Wege der Ermessensübung STETS - auch bei Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 - ergänzend auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes ankäme. Die Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft kann daher, wenn sie in Ausübung des der Staatsbürgerschaftsbehörde offen stehenden Ermessens nach § 11 StbG 1985 erfolgen soll, insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass keine "nachhaltige" Integration im Inland vorliege (Hinweis E 3.12.2002, Zl. 2002/01/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010114.X01

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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