RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0133

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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10/10 Datenschutz
41/03 Personenstandsrecht

Norm

DSG 2000 §1 Abs1;
PStG 1983 §37 Abs1;

Rechtssatz

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum PStG 1983 (656 BlgNR XV. GP 31) sollten gegenüber der davor wirksamen Rechtslage über die Einsicht in die Personenstandsbücher nun selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Rechte nach § 37 Abs. 1 PStG 1983 nicht geltend gemacht werden können, wenn dem ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) der betroffenen Person entgegenstehe. Es müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010133.X02

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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