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10/10 DatenschutzNorm
DSG 2000 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum PStG 1983 (656 BlgNR XV. GP 31) sollten gegenüber der davor wirksamen Rechtslage über die Einsicht in die Personenstandsbücher nun selbst bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses die Rechte nach § 37 Abs. 1 PStG 1983 nicht geltend gemacht werden können, wenn dem ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse (§ 1 Abs. 1 DSG 2000) der betroffenen Person entgegenstehe. Es müsse daher eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010133.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008