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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer selbst beurteilt den Satz ["Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom ... wird mitgeteilt, dass eine Ausnahme von den Besuchzeiten mangels Begründung nicht gewährt wurde."] in seiner Beschwerde dahin, dass damit "(auch schriftlich) bestätigt (wurde), dass eine Ausnahme von den Besuchzeiten mangels Begründung nicht gewährt wurde" und spricht von einer "Mitteilung". Auch die Wendung "wird mitgeteilt" deutet darauf hin, dass die Behörde durch das Schreiben keine Bindung erzeugen wollte (vgl. B VfGH 27.11.1986, VfSlg 11.094). Tatsächlich beschrieb die Behörde mit diesem Satz einen in der Vergangenheit gelegenen Vorgang, ohne dass daraus der Wille der Behörde hervorging, über ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010407.X01Im RIS seit
10.10.2003