RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0407

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer selbst beurteilt den Satz ["Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom ... wird mitgeteilt, dass eine Ausnahme von den Besuchzeiten mangels Begründung nicht gewährt wurde."] in seiner Beschwerde dahin, dass damit "(auch schriftlich) bestätigt (wurde), dass eine Ausnahme von den Besuchzeiten mangels Begründung nicht gewährt wurde" und spricht von einer "Mitteilung". Auch die Wendung "wird mitgeteilt" deutet darauf hin, dass die Behörde durch das Schreiben keine Bindung erzeugen wollte (vgl. B VfGH 27.11.1986, VfSlg 11.094). Tatsächlich beschrieb die Behörde mit diesem Satz einen in der Vergangenheit gelegenen Vorgang, ohne dass daraus der Wille der Behörde hervorging, über ein Recht bzw. ein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers abzusprechen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010407.X01

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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