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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer muss (unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 StbG 1985) nach § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a StbG 1985 lediglich einen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in der Dauer von mindestens drei Jahren aufweisen; aus der Privilegierung der Wohnsitzdauer nach § 11a Abs. 1 Z 4 lit. a StbG 1985 kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass bei der Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 der Beurteilungszeitraum nur auf die genannte Wohnsitzfrist zu beschränken wäre und ein früheres Verhalten des Einbürgerungswerbers, das einer Verbreiterung der Beurteilungsbasis dienlich ist, außer Betracht zu bleiben hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010469.X02Im RIS seit
17.10.2003