RS Vwgh 2003/9/9 2002/01/0407

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58;

Rechtssatz

Sieht der Beschwerdeführer im weiteren Text des in Rede stehenden Telefaxes ("Eine Antragstellung ist, wie telefonisch besprochen wurde, jederzeit möglich. Eine Besuchserlaubnis wird bei entsprechender Begründung auch erteilt werden.") eine Aufforderung der Behörde zu einem bestimmten Verhalten, nämlich zur Stellung eines begründeten Antrages zwecks Mandantenbesuches, was dem Telefax Bescheidcharakter verleihe, kann einem solchen normativen Verständnis der beiden Sätze nicht beigetreten werden. Schon nach ihrem Wortlaut treffen sie keine die Rechte des Beschwerdeführers berührende Anordnung, sondern enthalten lediglich eine Rechtsbelehrung und haben damit informativen Charakter. Es ist offensichtlich, dass die Behörde den Beschwerdeführer dadurch nicht zur Antragstellung verhalten wollte.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010407.X02

Im RIS seit

10.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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