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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihr Augenmerk auf das letzte aufrechte Beschäftigungsverhältnis des Erstbeschwerdeführers gerichtet und im Übrigen nur davon gesprochen, er sei vorher bei verschiedenen Arbeitgebern in den verschiedensten Gewerbebetrieben beschäftigt gewesen. Abgesehen davon, dass die - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Angaben im Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft eine durchgehende Beschäftigung seit dem Jahre 1985 indizieren und die belangte Behörde im Rahmen der sie treffenden Ermittlungs- und Begründungspflicht gehalten gewesen wäre, auch die Erhebungsergebnisse in ihre Erwägungen einfließen zu lassen, spricht auch eine Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers bei verschiedenen Arbeitgebern in verschiedenen Gewerben nicht gegen die Annahme einer beruflichen Integration (Hinweis E 12.3.2002, Zl. 2000/01/0189, mwN, betreffend die Frage der gleich zu haltenden nachhaltigen beruflichen Integration nach § 10 Abs. 5 Z 3 StbG 1985).[Der Erstbeschwerdeführer hat von 1985 bis 2000 bei elf verschiedenen Firmen in Österreich gearbeitet und ist seit August 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.]
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010238.X01Im RIS seit
09.10.2003