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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0148 E 30. Mai 2000 RS 1 (Hier ohne den letzten Satz; Da der Fremde entgegen § 14 Abs. 3 FrG 1997 trotz vorangegangener Aufforderung durch die Erstbehörde ua seinen Reisepass nicht vorgelegt hatte, hat die belBeh zu Recht den Zurückweisungsbescheid der Erstbehörde bestätigt.)Stammrechtssatz
Im Falle der Zurückweisung eines Antrages ist Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, auf Seite 566 zu E 71 zitierte Judikatur des VwGH). Nur dort, wo sich die Behörde erster Instanz offensichtlich lediglich im Ausdruck vergriffen hat und einen Antrag inhaltlich erledigt hat, ist die Berufungsbehörde zur meritorischen Behandlung berechtigt (vgl dazu das E 26.1.1993, 92/07/0068).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180185.X01Im RIS seit
03.10.2003