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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Fremden auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gemäß § 44 FrG 1997 abgewiesen. Da der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen zum Kreis der begünstigten Drittstaatsangehörigen gehört, bildet die vom VwGH mit Beschluss vom 18. März 2003, 99/21/0018 und 2002/21/0067 (EU 2003/0001 und 0002), dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorgelegte Frage (Betreffend Art 8 und 9 Abs 1 der Richtlinie 64/221/EWG) auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung bereits anhängig gemacht wurde, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom VwGH anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass mit einer Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, soweit es die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots zum Gegenstand hat, vorgegangen werden konnte (Hinweis E 29. Jänner 2003, 99/03/0365).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180062.X05Im RIS seit
07.10.2003