TE Vfgh Erkenntnis 2005/12/14 B1026/03

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

              Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.              1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 12. Juli 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 24 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. 610, KG Waltendorf, unter gleichzeitiger Festsetzung von Auflagen erteilt. Die von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen verwies die Behörde zum Teil auf den Zivilrechtsweg, zum Teil wies sie diese zurück bzw. ab.

              Die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz gab der dagegen von den Beschwerdeführern als Nachbarn erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 2003 keine Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz.

              2. Die gegen diesen Bescheid gerichtete, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und "auf Einhaltung des Legalitätsprinzips" sowie die Verletzung "in ihrem Recht auf Parteiengehör und ihren in §26 Stmk BauG normierten Nachbarrechten, insbesondere die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan und Bebauungsrichtlinien, auf Erlassung eines gesetzmäßigen Flächenwidmungsplanes, Bebauungsplanes und gesetzmäßiger Bebauungsrichtlinien, zumal durch das geplante Bauvorhaben gesundheitsbeeinträchtigende Immissionen für die Beschwerdeführer nicht auszuschließen" seien; der angefochtene Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan widersprächen dem Gesetz.

              3. Die belangte Behörde legte Verwaltungs- und Verordnungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

              4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Ablehnung der Beschwerdebehandlung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

              5. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens beschloss der Verfassungsgerichtshof am 15. Juni 2005, gemäß Art139 Abs1

B-VG

              "1. die Gesetzmäßigkeit des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 der Landeshauptstadt Graz, Beschlüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juli 2002, 7. November 2002 und 12. Dezember 2002, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2002 und kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 1 vom 16. Jänner 2003, soweit damit für das Grundstück Nr. 610, KG Waltendorf, die Widmungs- und Nutzungsart 'Reines Wohngebiet' sowie eine Bebauungsdichte von 0,2-0,3 festgelegt wird, sowie

               2. die Gesetzmäßigkeit des 09.08 Bebauungsplanes 'Pongratzgründe' der Landeshauptstadt Graz, Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Mai 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8 vom 31. Mai 2000"

von Amts wegen zu prüfen.

              6. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,

protokolliert zu V74,75/05, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogenen Festlegungen des 3.0 Flächenwidmungsplans und den 09.08 Bebauungsplan als gesetzwidrig aufgehoben.

II.              1. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrigen Verordnungen. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- sowie eine Eingabegebühr in der Höhe von € 180,-

enthalten.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1026.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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