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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §179a Abs1;Rechtssatz
Da die Wirksamkeit einer Adoption gemäß § 179a Abs. 1 ABGB die gerichtliche Bewilligung voraussetzt, stellt der bloße Abschluss eines Adoptionsvertrages keinen - über die private oder familiäre Beziehung zum Vertragspartner hinausgehenden - Umstand dar, der in einem Verfahren betreffend Ausweisung iSd § 33 Abs 1 FrG 1997 zu einer positiven Ermessensübung führen kann.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180161.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008