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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm § 3 PStG 1983, handelt es sich bei einer Geburtsurkunde um einen Auszug aus dem Geburtenbuch, der von der Personenstandsbehörde - das ist gemäß § 59 legcit iVm Art. 119 Abs. 2 B-VG der Bürgermeister - auszustellen ist. Mangels normativen Charakters einer derartigen Beurkundung handelt es sich dabei nicht um einen Bescheid.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180152.X01Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018