RS Vwgh 2003/9/10 2002/18/0152

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG bietet nur einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung. Er ist jedoch nicht dazu geeignet, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der von der Bfin gestellten Devolutionsanträge, die die Ausstellung einer Geburtsurkunde in slowenischer Sprache zum Gegenstand hatten. Wird die Behörde erster Instanz mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat nämlich die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind.(Hier:Der Antrag der Bfin auf Ausstellung der Geburtsurkunde in slowenischer Sprache bzw. Erlassung eines den Antrag abweisenden Bescheides ist beim Magistrat der Landeshauptstadt eingelangt. Da dieser Antrag binnen sechs Monaten nicht erledigt wurde, ist mit dem Einlangen des an den Landeshauptmann gerichteten Devolutionsantrages beim Amt der Landesregierung die Zuständigkeit zur Entscheidung ex lege übergegangen.)

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenAllgemeinVerhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180152.X02

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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