RS Vfgh 2006/6/12 B249/06

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (nach Zurückweisung der Beschwerde als verspätet) wegen Fristversäumnis

Rechtssatz

Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch eine versehentlich unrichtig vorgenommene Eintragung des Fristenablaufes im Fristenbuch durch eine Kanzleiangestellte gehindert.

Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde fiel allerdings nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 24.04.06, sondern bereits am 07.02.06 (Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde durch den Beschwerdevertreter) weg. Die mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen; der Beschwerdevertreter hätte schon mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (das war der 09.02.06), spätestens aber am 21.02.06 den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.

Entscheidungstexte

  • B 249/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.2006 B 249/06

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B249.2006

Dokumentnummer

JFR_09939388_06B00249_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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