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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0116 E 19. November 1998 RS 2Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des § 121 WRG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999070062.X02Im RIS seit
09.10.2003