RS Vwgh 2003/9/11 99/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0116 E 19. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des § 121 WRG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070062.X02

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten