RS Vwgh 2003/9/11 99/07/0076

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde der Gemeinde gegen einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde ist eine Parteibeschwerde zur Wahrung des Rechtes der Gemeinde auf Selbstverwaltung (Hinweis E 27.1.2000, 97/16/0190). Eine Verletzung dieses Parteienrechtes der Gemeinde durch einen behebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde kommt mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe des aufhebenden Vorstellungsbescheides nicht nur dann in Betracht, wenn eine Behebung des gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, sondern auch dann, wenn der Gemeindebehörde im aufhebenden Vorstellungsbescheid der Aufsichtsbehörde eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die überbundene Rechtsansicht mit der Gesetzeslage nicht im Einklang steht oder auch bloß Ergebnis einer solchen rechtlichen Beurteilung ist, für deren dem Gesetz entsprechende Vornahme der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt noch nicht ausreichend ermittelt war.

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3)Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070076.X01

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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