RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0141

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0186 E 13. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens können im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geltend machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise nicht übereinstimme. Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070141.X01

Im RIS seit

03.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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