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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein bestehendes Wasserbenützungsrecht kann zwar grundsätzlich auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren eingewendet werden, selbst wenn der Einwendende im Bewilligungsverfahren als Partei übergangen worden sein sollte (Hinweis E 25. April 1996, 95/07/0203; E 26. Juni 1996, 95/07/0229), aber nur in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen, nämlich nur insoweit, als mit der Ausführung des Projekts zum Nachteil dieses Wasserbenutzungsrechtes von der ursprünglichen Bewilligung abgewichen wurde (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0072).
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070141.X05Im RIS seit
03.10.2003