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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
§ 17 Tir FlVfLG 1996, der Regelungen über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen enthält, bestimmt in seinem Abs 5 letzter Satz, dass dann, wenn das generelle Projekt (des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) in Teilen erstellt wird, über jeden Teil ein gesonderter Bescheid zu erlassen ist. Daraus ergibt sich, dass eine "Aufsplittung" des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in mehrere Teilabschnitte zulässig ist. Daran ändert auch § 17a Tir FlVfLG 1996 nichts.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070092.X02Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015