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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0034 E 25. September 1995 RS 5Stammrechtssatz
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X05Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009