RS Vwgh 2003/9/11 99/07/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0080 E 21. Oktober 1999 RS 2 (hier nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Nicht hingegen dient das Überprüfungsverfahren dazu, das im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (teilweise) versäumte Ermittlungsverfahren nachzuholen. Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Partei führen wird und dass bejahendenfalls von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070062.X06

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten