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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.
Schlagworte
BeweiseParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X02Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009