RS Vwgh 2003/9/11 2002/07/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;
VStG §51e Abs6;
VStG §51g Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine persönliche Anwesenheit einer Partei ist bei der Beweisaufnahme durch eine Verwaltungsbehörde - außerhalb der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 51e Abs 6, § 51g Abs 2 VStG) - grundsätzlich nicht vorgesehen.

Schlagworte

BeweiseParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenVerhältnis zu anderen Materien Normen VStGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002070023.X02

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten