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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §7 Abs2;Rechtssatz
§ 18 VerpackV 1996 enthält Regelungen für Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden. Somit unterliegen auch solche Verpackungen jedenfalls in dem im § 18 VerpackV 1996 angeordneten Umfang dieser Verordnung. Dass für solche Verpackungen teilweise die VerpackV 1992 für anwendbar erklärt wird, ändert nichts daran, dass sie Regelungsgegenstand der VerpackV 1996 sind und daher (auch) dieser unterliegen, ergibt sich doch die Anwendbarkeit der VerpackV 1992 für diese Verpackungen aus § 18 VerpackV 1996 (Hier: Ob und welche Rechtsfolgen mit dieser Feststellung verbunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob und welche Bestimmungen der VerpackV 1996 auf Verpackungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gesetzt wurden, Anwendung zu finden haben.).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070047.X02Im RIS seit
07.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008