RS Vwgh 2003/9/11 2003/07/0047

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Veröffentlicht am 11.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 1990 §7 Abs2a;
VerpackV 1992;
VerpackV 1996 §18 Abs1;
VerpackV 1996 §18 Abs2;
VerpackV 1996 §18 Abs3;
VerpackV 1996 §18 Abs4;
VerpackV 1996 §18;
VerpackV 1996 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 18 VerpackV 1996 enthält Regelungen für Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden. Somit unterliegen auch solche Verpackungen jedenfalls in dem im § 18 VerpackV 1996 angeordneten Umfang dieser Verordnung. Dass für solche Verpackungen teilweise die VerpackV 1992 für anwendbar erklärt wird, ändert nichts daran, dass sie Regelungsgegenstand der VerpackV 1996 sind und daher (auch) dieser unterliegen, ergibt sich doch die Anwendbarkeit der VerpackV 1992 für diese Verpackungen aus § 18 VerpackV 1996 (Hier: Ob und welche Rechtsfolgen mit dieser Feststellung verbunden sind, ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere ob und welche Bestimmungen der VerpackV 1996 auf Verpackungen, die im zeitlichen Geltungsbereich der VerpackV 1992 in Verkehr gesetzt wurden, Anwendung zu finden haben.).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003070047.X02

Im RIS seit

07.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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