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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/07/0035 E 25. Juni 2001 RS 1Stammrechtssatz
Das Stmk AWG 1990 verbindet mit dem Begriff "zu sorgen" nicht bloß eine Überwachungstätigkeit, sondern ist dieser Begriff im Sinn von "durchzuführen" zu verstehen. Dieser Begriffsinhalt ergibt sich schon aus einem Vergleich der Bestimmungen des § 6 Abs. 3 erster Satz und des § 6 Abs. 4 Stmk AWG 1990. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser Regelung ("grundsätzlich ... zu sorgen" im Zusammenhang mit "kann auch durchgeführt werden") ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber inhaltlich nicht zwischen den beiden besagten Begriffen unterschieden hat. Daraus folgt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 die Verwertung und Entsorgung des Abfalls gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 legcit von den Abfallwirtschaftsverbänden durchzuführen ist, soweit hiefür nicht die Landesregierung zuständig ist (§ 6 Abs. 6 Stmk AWG 1990).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070002.X01Im RIS seit
09.10.2003