RS Vfgh 2006/6/12 B361/06

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1996 §19, §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Berufung der verpflichteten Partei gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlags in einem Versteigerungsverfahren mangels Beschwer

Rechtssatz

Der Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Sie befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn sie über ihr Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Sie hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, dass der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Tir GVG 1996 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Sie wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozess (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht der Beschwerdeführerin in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B361.2006

Dokumentnummer

JFR_09939388_06B00361_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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