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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung der Berufung der verpflichteten Partei gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlags in einem Versteigerungsverfahren mangels BeschwerRechtssatz
Der Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens mangelt bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer. Sie befindet sich in derselben rechtlichen Situation, als wenn sie über ihr Eigentum als Vertragspartner einen Kaufvertrag abgeschlossen hätte. Sie hat daher wohl einen Rechtsanspruch darauf, dass der Zuschlag an den Meistbietenden bei Vorliegen der nach dem Tir GVG 1996 geforderten Voraussetzungen erteilt wird. Sie wird aber durch die Genehmigung des Zuschlages, gleich einem Verkäufer bei einem Veräußerungsgeschäft, in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt. Da ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsverfolgung nicht weiter gehen kann, als das dahinter stehende materielle Recht, das im Prozess (im Verwaltungsverfahren) durchgesetzt werden soll, ist auch das Berufungsrecht der Beschwerdeführerin in den Administrativverfahren in gleicher Weise umfänglich begrenzt. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B361.2006Dokumentnummer
JFR_09939388_06B00361_2_01